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   VG Braunschweig, 18.12.2003 - 4 B 334/03   

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https://dejure.org/2003,26583
VG Braunschweig, 18.12.2003 - 4 B 334/03 (https://dejure.org/2003,26583)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 18.12.2003 - 4 B 334/03 (https://dejure.org/2003,26583)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 18. Dezember 2003 - 4 B 334/03 (https://dejure.org/2003,26583)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 11 BSHG; § 16 BSHG; § 122 BSHG; § 21 Abs. 1a Nr. 1 BSHG
    Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Beschaffung von Winterbekleidung; Reduzierung eines Bedarfs aufgrund des Erhaltens von Leistungen durch den Lebensgefährten der Mutter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Beschaffung von Winterbekleidung; Reduzierung eines Bedarfs aufgrund des Erhaltens von Leistungen durch den Lebensgefährten der Mutter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Braunschweig, 02.04.2003 - 4 B 399/02

    Selbstbehalt; Stiefvater

    Auszug aus VG Braunschweig, 18.12.2003 - 4 B 334/03
    Zu dieser Problematik hat das Gericht in seinem Beschluss vom 2.4.2003 - 4 B 399/02 - nachfolgende Ausführungen gemacht, die auch hier als sachgerecht erachtet werden:.
  • BVerwG, 01.10.1998 - 5 C 32.97

    Haushaltsgemeinschaft, Kriterien für die Bewilligung der Leistungsfähigkeit eines

    Auszug aus VG Braunschweig, 18.12.2003 - 4 B 334/03
    Diese Anknüpfung findet sich denn auch in der Begründung des Entwurfs zur Vorschrift des § 16 BSHG (seinerzeit: § 15 BSHG-E), die im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens insoweit nicht geändert worden ist, wenn es darin (BT-Drucksache III/1799 S. 40) heißt: "Der Entwurf geht davon aus, dass die durch das bürgerliche Recht bestimmte Unterhaltspflicht nicht durch das Fürsorgerecht erweitert werden darf." Dieser Wertung folgend hat das Bundesverwaltungsgericht in der die Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger regelnden Vorschrift des § 91 BSHG, die den Kreis der zivilrechtlich Verpflichteten insoweit sogar noch einschränkt, einen geeigneten Ausgangspunkt zur Konkretisierung der in § 16 BSHG normierten Leistungserwartung gesehen, weil es nicht der Sinn des § 16 BSHG sei, die sozialhilferechtliche Hilfeerwartung an unterhaltspflichtige Angehörige über die gesetzlich vorgesehene Inanspruchnahme durch die Träger der Sozialhilfe hinaus zu erweitern (Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 32/97 -, NVwZ-RR 1999, 251 f.).
  • Drs-Bund, 20.04.1960 - BT-Drs III/1799
    Auszug aus VG Braunschweig, 18.12.2003 - 4 B 334/03
    Diese Anknüpfung findet sich denn auch in der Begründung des Entwurfs zur Vorschrift des § 16 BSHG (seinerzeit: § 15 BSHG-E), die im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens insoweit nicht geändert worden ist, wenn es darin (BT-Drucksache III/1799 S. 40) heißt: "Der Entwurf geht davon aus, dass die durch das bürgerliche Recht bestimmte Unterhaltspflicht nicht durch das Fürsorgerecht erweitert werden darf." Dieser Wertung folgend hat das Bundesverwaltungsgericht in der die Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger regelnden Vorschrift des § 91 BSHG, die den Kreis der zivilrechtlich Verpflichteten insoweit sogar noch einschränkt, einen geeigneten Ausgangspunkt zur Konkretisierung der in § 16 BSHG normierten Leistungserwartung gesehen, weil es nicht der Sinn des § 16 BSHG sei, die sozialhilferechtliche Hilfeerwartung an unterhaltspflichtige Angehörige über die gesetzlich vorgesehene Inanspruchnahme durch die Träger der Sozialhilfe hinaus zu erweitern (Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 32/97 -, NVwZ-RR 1999, 251 f.).
  • SG Schleswig, 02.05.2005 - S 3 AS 133/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft -

    Sofern der Gesetzgeber mithin in Abkehr der bisher im BSHG geltenden Regelungen (BVerwG Urteil vom 26.11.1998, 5 C 37.97, BVerwGE 108, 36-40; OVG Lüneburg, Urteil vom 12.10.1988, 4 A 107/85; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24.01.1996, Bs IV 13/96; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.07.2000, 3 Q 273/99; OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.03.2003, 4 ME 60/03; VG Braunschweig, Beschluss vom 18.12.2003, 4 B 334/03) die unterhaltsrechtlich nicht verpflichteten Stiefelternteile bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit heranziehen will, bedarf es nach Auffassung der Kammer einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.

    Die Funktion einer solchen Unterstützungsgemeinschaft zur Sicherung des Lebensunterhalts hat Vorrang vor den von der Allgemeinheit zu tragenden diesbezüglichen Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende (vgl. Rechtsprechung zu § 16 BSHG: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 14.08.1979, 10 A 93/78; OVG Lüneburg, urteil vom 12.10.1988, 4 A 107/85; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24.01.1996, Bs IV 13/96; BVerwG, Urteil vom 29.02.1996, 5 C 2/95; BVerwG, Urteil vom 01.10.1998, 5 C 32/97; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.07.2000, 3 Q 273/99; OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.03.2003, 4 ME 60/03; VG Braunschweig, Beschluss vom 18.12.2003, 4 B 334/03; a.A. BVerwG Urteil vom 26.11.1998, 5 C 37/97 (keine Einsatzgemeinschaft zwischen in Haushaltsgemeinschaft lebenden sozialhilfebedürftigen Stiefkindern und ihren Stiefeltern) zit nach JURIS).

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